Alkoholfreie Getränke und Gesundheit – Stichwort: Restalkoholgehalt (<0,5 & 0,0 %vol)

Uns erreichen viele Fragen zum Thema „Alkoholgehalt und Umgang mit alkoholfreien Getränken“ wie Wein, Bier, Sekt, Gin etc. Hier sind ein paar Beispiele für Fragen, die unsere Kunden sich (und uns) stellen:

Bedeutet „alkoholfrei“, dass ein Getränk wirklich gar keinen Alkohol enthält?

Sind Produkte, bei denen nichts von Alkohol drauf steht, komplett ohne Alkohol?

Wieviel (Rest)Alkohol enthält alkoholfreier Wein?

Wieviel (Rest)Alkohol enthält alkoholfreies Bier?

Kann ich alkoholfreien Wein bedenkenlos trinken?

Kann ich von alkoholfreiem Wein betrunken werden?

Kann ich nach dem Genuss von alkoholfreiem Wein Auto fahren?

Darf ich alkoholfreien Wein in der Schwangerschaft trinken?

Darf ich alkoholfreien Sekt in der Stillzeit trinken?

Ist alkoholfreier Wein gesund?

Hat Saft nicht auch Alkohol?

Hat alkoholfreier Wein mehr Alkohol als alkoholfreies Bier?

Warum gibt es so wenige Produkte mit 0,0% vol?

Haben Fruchtsäfte gar keinen Alkohol?

Ist alkoholfreier Wein auch für Kinder geeignet?

Wir verstehen, dass euch das Thema interessiert und vermutlich auch verunsichert. Denn das Thema „alkoholfrei“ ist ganz schön kompliziert und durch viele Gesetze und Verordnungen bestimmt. Wir versuchen hier für euch die gesetzliche Lage und den Stand der Forschung in der Medizin zusammenzufassen, sodass ihr rundum gut informiert seid. Damit seid ihr dann in der Lage, eine fundierte Entscheidung zu treffen, mit der ihr euch wohlfühlen könnt.
Für euch scheuen wir keine Mühen und wälzen Gesetzestexte, lesen deutschlandweite und EU- Verordnungen, suchen bei Bundes- und Landesministerien nach verlässlichen, aktuellen Informationen und fragen bei Experten wie den Verbraucherlotsen nach.

Muss Alkohol in Lebensmitteln immer
gekennzeichnet werden?

Nein. Schade, oder?
Laut Lebensmittelinformationsverordnung muss erst ab 1,2 % vol der Alkoholgehalt ausgewiesen werden. Dafür ist dann auch gleich festgelegt, dass es exakt in der hier benutzten Form sein muss.
Das gilt grundsätzlich für alle (verpackten) Lebensmittel, also nicht nur für Getränke, sondern zum Beispiel auch für Backwaren und Süßigkeiten. Für einzelne Warengruppen gelten aber zusätzlich andere Regeln. Dazu später mehr. Wir haben die Machete geschärft und führen euch durch den Dschungel der Paragrafen und Verordnungen zur Erleuchtung 😉

Was erwartet dich in diesem Artikel zum Thema „alkoholfrei“?

Wir schauen uns hier ganz viele Themen rund um das Thema alkoholfreie Getränke und Gesundheit an: gesundheitliche Aspekte wie Zucker und Restalkoholgehalt, Auswirkungen auf die Fähigkeiten von Erwachsenen, die verschiedenen Kennzeichnungspflichten und Vieles mehr.

Work in Progress

Dieser Artikel wird immer wieder aktualisiert – mit neuen, zusätzlichen Informationen und neuen Erkenntnissen.

Inhaltverzeichnis

Woran erkenne ich, ob ein Produkt Alkohol enthält?

Fangen wir vorne an: Wenn Alkohol nicht überall gekennzeichnet werden muss – woran sehe ich dann, ob ein Produkt Alkohol enthält?

Zunächst noch einmal die Betonung, dass es um geringere Mengen an Alkohol geht: Ab 1,2 % vol muss der Alkoholgehalt IMMER gekennzeichnet werden. Es kann euch also nicht passieren, dass ihr eine Süßspeise in einem deutschen Supermarkt kauft und dort ist plötzlich 10 % vol Alkohol enthalten und auf der Packung steht nichts davon. (Zumindest wäre das illegal und würde mit Sicherheit einen ganz schönen Medienrummel auslösen …)
Anders ist es, wenn ihr zum Beispiel im Restaurant einen Nachtisch bestellt. Da müsst ihr im Zweifelsfall nachfragen. Dieser Fall ist für Nullkohol eher nebensächlich, wir erwähnen das nur der Vollständigkeit halber. Hier geht es um verpackte Lebensmittel.

Und jetzt kommt die schlechte Nachricht: Es ist also keineswegs so, dass kein Alkohol enthalten ist, wenn auf der Packung nichts von Alkohol steht. Es gibt einige Produkte, bei denen auch ein Alkoholgehalt unter 1,2 % vol gekennzeichnet werden muss (das macht das Erkennen natürlich einfacher) – es gibt aber eben auch solche (leider die meisten), bei denen das nicht der Fall ist.

Wo steht denn, was gekennzeichnet werden muss und was nicht?

Dich interessiert, in welcher Quelle was steht, dann lies diesen Absatz, sonst kannst du ihn auch überspringen.

Kleiner Ausflug in die Gesetzgebung und Verordnungswelt für Deutschland (Wir haben zwar alles nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen – sind aber keine Juristen, also weist uns gerne darauf hin, wenn wir uns irgendwo etwas falsch ausdrücken): Federführend ist für Deutschland das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Es gibt Gesetze (zB hier für uns relevant das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch). Diese verweisen dann weiter, zum Beispiel auf die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (siehe §15).

Infos zu den Quellen:
„Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) ist ein gesetzlich verankertes, unabhängiges Gremium, das bereits seit 1962 besteht. Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Lebensmittelüberwachung, Wissenschaft, Verbraucherschaft und Lebensmittelwirtschaft erarbeiten in Fachausschüssen die Leitsätze.

Diese beschreiben das gemeinsame Verständnis einer Vielzahl von Lebensmitteln hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und sonstiger Beschaffenheit unter Berücksichtigung des redlichen Herstellungs- und Handelsbrauchs sowie der berechtigten Verbrauchererwartung.“ – BMEL

Hier geht es also nicht um gesetzlich festgelegte Beschreibungen, sondern um gute Herstellungspraxis und Verbrauchererwartungen. Ein solches Dokument sind beispielsweise die „Leitsätze für Erfrischungsgetränke“. Zu vielen Lebensmittelgruppen gibt es dann noch Verordnungen (zB die „Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung – FrSaftErfrischGetrV)“).

Na, seid ihr schon total verwirrt? Zwei wichtige Punkte haben wir noch vergessen:

Zum Einen ist Deutschland ja bekanntlich in der EU und auch dort werden Verordnungen ähm verordnet, an die sich Produzenten und Händler in Deutschland halten müssen. Ein Beispiel haben wir in unserem Artikel über Entalkoholisierten Bio-Wein ausführlich gezeigt.

Zum anderen gibt es dann auch noch „freiwillige Vereinbarungen“ zwischen (man muss es so sagen) Lobby-Gruppen und Fachexperten/Verbraucherschutz. Für alkoholfreies Bier gibt es zum Beispiel gar keine rechtlichen Vorgaben. Hier haben sich 2014 der Deutsche Brauer Bund und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) darauf geeinigt, dass der Restalkohol in alkoholfreiem Bier gekennzeichnet wird. (Leider sind hier die Originalquellen nicht mehr auffindbar, weder beim vzbv noch beim DBB.)
Interessant ist besonders dieser Absatz hier – Achtung FunFact:

Entgegen verschiedenen Verlautbarungen in den Medien gibt es keine Rechtsvorschrift, nach der der Alkoholgehalt alkoholfreier Biere auf 0,5 % vol begrenzt sei. Bereits im Vorfeld der Diskussion stellte das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) klar, dass eine Rechtsvorschrift, ähnlich wie im nationalen Weinrecht, nicht zu erwarten sei. Es hält eine derartige Regelung nicht für erforderlich. – Hygienenetzwerk

Es gibt also keine gesetzliche Definition davon, bis wieviel (Rest)Alkohol ein Bier als „alkoholfrei“ gelten darf? Die Politik hält eine Regelung nicht für nötig? Wirklich erstaunlich, vor allem wenn man sich anschaut, was sonst so alles geregelt ist.
Das LGL Bayern bestätigt, dass es keine gesetzliche Regelung zum Alkoholgehalt in alkoholfreien Bieren gibt:

„Allerdings ist bei alkoholfreien Bieren und Biermischgetränken zu berücksichtigen, dass es bei diesen Produkten keinen rechtlich verankerten Alkoholhöchstwert, sondern nur eine allgemeine Verkehrsauffassung gibt.“ – LGL Bayern

All die hier genannten Quellen muss man sich anschauen, um wirklich zu verstehen, in welchem Lebensmittel welche (geringen) Mengen (Rest)Alkoholgehalte gekennzeichnet werden müssen. Und in welchen eben nicht. … Sagte ich schon, dass es kompliziert ist?

Geringe Alkoholmengen in Fruchtsäften sind nicht kennzeichnungspflichtig

Eine Warengruppe, bei der ein geringer Alkoholgehalt erlaubt ist, aber nicht gekennzeichnet werden muss, sind Fruchtsäfte: Wie hier in den Leitsätzen unter „Hygienemerkmale“ festgelegt (wäre da nicht „Gesundheitsmerkmale“ passender?), darf ein Fruchtsaft bis 3,0g/l Alkohol enthalten (das entspricht 0,375 % vol). Versteckt in der Fußnote steht auch noch, dass ein Traubensaft bis zu 1,0 % vol enthalten darf.

Leider weiß man als Käufer in der Praxis nicht, wie es dann tatsächlich aussieht – denn wo nicht gekennzeichnet werden muss, wird auch kein tatsächlicher Wert angegeben. Klar, es geht um geringe Alkoholmengen. Trotzdem merkwürdig und besonders verrückt, wenn man bedenkt, wer gerne Fruchtsaft trinkt und wem Traubensaft angeboten wird: Kindern und Schwangeren … „Nein, alkoholfreien Wein haben wir nicht, nur Traubensaft – den kannst du ja trinken“.

Übrigens, das sind die Werte ab Werk. Wenn du deinen Saft offen oder in der Sonne stehen lässt (Stichwort Gartenparty), dann gärt er munter weiter vor sich hin.

„In Früchten, Fruchtsäften und Brot entsteht Alkohol durch den natürlichen Gärungsprozess. [..] Dieser natürliche Alkoholgehalt wird als unbedenklich eingestuft, da er selten 0,3 Volumenprozente übersteigt und geschmacklich nicht an Alkohol erinnert. Da er sich „von Natur aus“ im Lebensmittel befindet, muss er nicht deklariert werden.“ – Verbraucherschutzministerium Bayern

Bis 0,3 % vol ist ein Alkoholgehalt also unbedenklich? Gut zu wissen 🙂 Und schön, dass entalkoholisierte Weine in der Praxis auch im Allgemeinen maximal 0,3 % vol enthalten. Genauere Werte findest du weiter unten in diesem Artikel.
(Das mit dem Geschmack ist relevant für Kinder, Jugendliche und trockene Alkoholiker. Unsere Nullkohole empfehlen wir aus genau diesem Grund nicht für Kinder und Jugendliche.)
… und wie war das jetzt noch gleich mit dem Traubensaft?

Falls ihr euch jetzt fragt, was mit Limo, Fruchtsaftgetränken und Co ist: Das steht auf in einem anderen Blatt (Leitsätze für Erfrischungsgetränke).

In (Schaum)Wein und (schaum)weinähnlichen Getränken sind auch geringe Mengen Restalkohol kennzeichnungspflichtig

Warum? Wahrscheinlich einfach, weil diese in denselben Leitsätzen auftauchen wie Getränke mit höherem Alkoholgehalt. Also sie „sind“ sozusagen weinähnliche Getränke, wurden also vergoren, allerdings wurden sie nach der Gärung entalkoholisiert auf einen Alkoholgehalt, der dem „natürlichen, unbedenklichen“ (siehe oben) von Fruchtsaft entspricht. Aber weil sie keine Fruchtsäfte, sondern weinähnliche Getränke sind, muss der (Rest)Alkohol angegeben werden.
Unsere Vermutung dazu ist: Eigentlich soll das eher zeigen „schau mal, ich sehe zwar aus wie (zum Beispiel) ein Cider oder Most, aber ich bin alkoholfrei, yeah!“. Was aber bei einigen Verbrauchern anzukommen scheint ist „Achtung, hier steht zwar alkoholfrei drauf, aber in Wirklichkeit ist da doch noch Alkohol drin!!!“. Aus unserer Sicht verunsichert diese Info nur – oder sie sollte auch bei allen anderen Produkten aufgeführt sein.
Über die Wirkung dieser Kennzeichnung diskutieren auch andere. Dabei scheint es zum Beispiel um die Frage zu gehen, ob es einfach nur um eine Information zum Alkoholgehalt geht oder ob es eine Art „Warnung“ sei, dass das Getränk „alkoholisierende Wirkung“ habe.

In diesen Leitsätzen hier ging es jetzt übrigens um Getränke aus Früchten, die nicht Trauben sind. Denn zu gegorenen Getränken aus Trauben (gemeinhin auch als Wein bekannt) gibt es keine Leitsätze, sondern echte Gesetze auf EU-, Bundes- und Landesebene. Weil die vielen Vorschriften wieder mal sehr kompliziert sind und sich auch immer wieder ändern, hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Vorgaben zusammengefasst bereitgestellt. Im Kapitel „kellertechnischen Verfahren“ stößt man dann auf das Thema „Entalkoholisierung“:

und darin auf diese Aussagen zur Kennzeichnungspflicht von entalkoholisiertem Wein:

■ Die fakultative Angabe „alkoholfrei“ und „alkoholreduziert“ bleibt möglich. Die Angabe „entalkoholisiert“ ist aber immer erforderlich.
■ Wenn das Erzeugnis mehr als 0,049 Volumenprozent hat, ist es mit dem Zusatz „alkoholfrei < 0,5 % vol“ zu kennzeichnen.

Bis einschließlich gemessenen 0,049 % vol muss also der Zusatz „alkoholfrei < 0,5 % vol“ nicht auf dem Etikett stehen, sondern nur die Angabe „entalkoholisiert“. In der Praxis werden diese Getränke häufig als „0,0 % vol“ beworben.

Heißt „alkoholfrei“ jetzt „weniger als 0,5 % vol“, „maximal 0,5 % vol“ oder „genau 0,5 % vol“?

Diese Frage haben wir uns sehr oft gestellt, weil einem alle drei Varianten begegnen. Das war ein Anlass für uns, tiefer in die Thematik einzutauchen. Und siehe da: Es kommt tatsächlich drauf an.
Bei den oben erwähnten (schaum)weinähnlichen Getränken steht in den Leitsätzen explizit:

Erzeugnisse kommen auch in alkoholreduzierter oder alkoholfreier Form in den Verkehr. Alkoholreduzierte Erzeugnisse enthalten über 0,5 % vol und höchstens 4 % vol vorhandenen Alkohol, alkoholfreie Erzeugnisse höchstens 0,5 % vol vorhandenen Alkohol.

Im Weinrecht steht hingegen ebenfalls ganz explizit:

Mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2021/2117 kennt seit dem 08.12.2021 auch das europäische Recht in der Verordnung (EU) 1308/2013 Weinerzeugnisse, die entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert worden sind.
■ Entalkoholisierter Wein enthält weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol.
■ Teilweise entalkoholisierter Wein enthält mindestens 0,5 Volumenprozent und weniger als 8,5 Volumenprozent Alkohol.

Kein Wunder, dass das im allgemeinen Sprachgebrauch immer durcheinander geworfen wird… Was aber definitiv Quatsch ist:

Restalkohol bei alkoholfreien Getränken

Alkoholfrei heißt nicht, dass genau 0,5 % vol (Rest)Alkohol enthalten ist. In der Praxis ist es meistens deutlich weniger (siehe konkrete Messwerte weiter unten im Artikel).

Alkohol steckt auch in Lebensmitteln, in denen man es nicht erwarten würde

Die Verbraucherzentrale Brandenburg hat konkrete Beispiele für beliebte Produkte zusammengetragen, in denen Alkohol steckt, ohne einen deutlichen Hinweis vorne auf der Packung. Sie beschreiben auch, dass Alkohol nicht nur für den Geschmack verwendet wird, sondern auch bei der Herstellung eines Produktes eine Funktion erfüllen kann – beispielsweise als Konservierungsmittel (bei Süß- und Backwaren) oder als Lösungsmittel für Aromen.

Die oben bereits erwähnte Lebensmittelinformationsverordnung schreibt vor, dass Alkohol, der als Zutat verwendet worden ist, auch auf der Zutatenliste stehen muss. Allerdings darf dies mit verschiedenen Begriffen geschehen, zum Beispiel Trinkalkohol, Ethanol, Ethylalkohol oder Äthanol. Statt dem allgemeinen Begriff kann auch der (Marken)Name der enthaltenen Spirituose oder des enthaltenen Likörs verwendet werden: Cointreau, Sherry, Calvados.

Tatsächlicher Alkoholgehalt in Lebensmitteln

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat sich ausführlich mit dem Thema „Versteckter Alkoholgehalt in Lebensmitteln“ beschäftigt.

„Lebensmittel können mitunter Alkohol enthalten, ohne dass dies gekennzeichnet werden muss. Das LGL hat im Rahmen eines breit angelegten Schwerpunktprojektes den Ethanolgehalt in verschiedenen marktüblichen Lebensmitteln ermittelt und dabei über 1200 potentiell alkoholhaltige Lebensmittel untersucht. [..] Spezielles Augenmerk wurde also auf Erzeugnisse gelegt, bei denen Alkohol häufig nicht erwartet wird. Dazu zählen beispielsweise Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke, frisches Obst (insbesondere Bananen) sowie Produkte, bei deren Herstellung ein Gärungsprozess jenseits der alkoholischen Gärung stattfindet (beispielsweise Sauerkraut, Essig, Kefir).“ – LGL

Im Folgenden präsentieren wir euch einige der konkreten Ergebnisse der Studie. Damit werden einige der in der Einleitung gestellten Fragen beantwortet – teils mit sehr überraschenden Ergebnissen 😉

Überraschungsfakt 1: Alkoholfreier Wein hat im Schnitt deutlich weniger Restalkohol als alkoholfreies Bier

Hättet ihr das gedacht? Hier ist ein Ausschnitt aus der Ergebnistabelle der Studie:

Zum Verständnis: Die Angaben sind in Gramm pro Liter (g/l) gemacht (für nicht-flüssige Produkte in g/kg), nicht in Volumenprozent (% vol). 0,5 % vol bedeutet 4 g/l – der Median liegt also sowohl bei alkoholfreiem Bier mit 2,56 g/l (entspricht 0,32 % vol) als auch bei alkoholfreiem Wein mit 0,25 g/l (0,031 % vol) weit darunter. Und alkoholfreier Wein liegt in der Stichprobe im Maximum bei 1,55 g/l Alkohol, das entspricht 0,19 % vol.

Uns hat tatsächlich gar nicht überrascht, wie wenig Restalkohol alkoholfreier Wein enthält, sondern eher, dass es bei Bier so „viel“ ist. Bei unseren Produkten geben wir euch den Alkoholgehalt an, wenn wir ihn in Erfahrung bringen können – und meistens sind es circa 0,2 % vol. Also sehr deutlich unter dem Grenzwert von „alkoholfrei“ und nur gut die Hälfte von dem, was ein Fruchtsaft ab Werk enthalten darf (siehe weiter oben im Artikel).

Warum enthalten die von uns ausgewählten alkoholfreien Weine verhältnismäßig „viel“ Restalkohol? Das liegt am Entalkoholisierungsverfahren (Aromarückgewinnung).

Überraschungsfakt 2: Backwaren und Fertigprodukte enthalten den höchsten Alkoholgehalt

Hättet ihr das gedacht? Hier ist ein Ausschnitt aus der Ergebnistabelle der Studie:

Bei den (Schnaps)Pralinen hätte man sich das ja noch denken können – aber der Punkt mit den Suppen/Saucen und Fertiggerichten ist krass. Vor allem, dass es in der Stichprobe anscheinend keine Suppe/Sauce ohne Alkohol gab?! Genauso bei den Konfitüren – wer hätte das gedacht?!
Interessant fanden wir auch den Punkt mit dem „Alkoholzusatz aus technologischen Gründen“: Alkohol wird zur Konservierung verwendet. Und er entsteht bei Hefebackwaren durch Gärung. So weit, so gut. Aber die Menge ist dann doch überraschend.

Überraschungsfakt 3: Auch kinderfreundliche Produkte sind nicht immer ohne Alkohol

Hättet ihr das gedacht? Hier ist ein Ausschnitt aus der Ergebnistabelle der Studie:

Absolut gesehen sind die gemessenen Werte bei der Babynahrung natürlich klein – dennoch war das für uns unerwartet. Und sicher für viele andere Eltern auch … ? Das LGL schreibt hierzu:

Eine Probe eines Apfelsafts für Säuglinge und Kleinkinder fiel durch ihren Ethanolgehalt von annähernd einem Gramm pro Liter auf, der deutlich über den Gehalten vergleichbarer Produkte liegt und der nicht mit der guten Herstellungspraxis vereinbar ist. Entsprechend wurde der Hersteller im Gutachten darauf hingewiesen, dass aus Gründen des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes bei Lebensmitteln für eine derart sensible Verbrauchergruppe wie Säuglinge und Kleinkinder der Ethanolgehalt so niedrig wie möglich gehalten werden muss. – LGL Bayern

Hierbei fanden wir persönlich am interessantesten, dass so ein Alkoholgehalt in Babynahrung „nicht der guten Herstellungspraxis entspricht“ und nicht verboten ist. Gerade hier möchte man sich doch als Eltern darauf verlassen, dass ein Produkt für Säuglinge alkoholfrei ist, oder? Da macht man sich als stillende Mutter Gedanken, ob man ein Glas alkoholfreien Wein trinken darf – und dann gibt es (wenn auch geringe) Mengen Alkohol in Babyprodukten??

Interessant sind auch die Untersuchungen zu Bananen:

Bemerkenswerte Ergebnisse lieferte die Untersuchung von Bananen. Je nach Reifestadium der Früchte von grün nach reif bis überreif variiert der Alkoholgehalt stark. So enthalten grüne Bananen keinen Alkohol. Reife Bananen bilden zwar Alkohol aus, jedoch nicht immer. Falls doch, entstehen nur geringe Mengen bis 1,4 Gramm pro Kilogramm. In überreifen Bananen, die sich äußerlich durch eine starke Braunfärbung der Schale auszeichnen, ist Alkohol allerdings in jedem Fall enthalten. Der höchste hier ermittelte Wert lag bei 7,37 Gramm pro Kilogramm. – LGL Bayern


Noch ein paar Kommentare zum Abschluss

Je mehr wir zu diesem Thema recherchieren, desto mehr fällt uns auf, in wie vielen Produkten vergleichbare oder sogar größere Mengen Alkohol enthalten sind wie in unseren entalkoholisierten Weinen und Sekten. Am Ende muss natürlich jeder selbst entscheiden, welche Lebensmittel er in welcher Lebenssituation zu sich nimmt (und in welcher Menge). Wir versuchen unseren Teil dazu beizutragen, indem wir euch ausführlich informieren.

Aus unserer Sicht haben entalkoholisierte Produkte haben die Vorteile:
a) man wird aufgrund der Kennzeichnungspflicht mit der Nase auf das Thema „Alkohol“ gestoßen
b) zumindest ein Teil der Hersteller lässt den Restalkoholgehalt konkret bestimmen (dann sieht man zB, ob er unter dem von Fruchtsaft, Brötchen oder Kuchen liegt)
c) sie werden (eher) in kleinen Mengen getrunken, während Fruchtsäfte für manche Leute als Durstlöscher zählen oder Brot als Grundnahrungsmittel (Fruchtsäfte sind aber eh wegen des Zuckers nicht als Durstlöscher empfohlen, egal für wen!!!)

Wir empfehlen sowieso, unsere Nullkohole als Genussmittel und nicht als Durstlöscher zu verwenden. Sie sind handwerklich hergestellte Meisterstücke, sorgfältig ausgewählt. Sie verdienen es, langsam und aufmerksam genossen zu werden. Sie bieten einen intensiven Geschmack, verlangen aber auch einen höheren Preis.
Lieber ein Glas trinken, die Flasche mit Weinluft schützen und nach Geschmack und Laune irgendwann das nächste Glas trinken. Es besteht kein Zeitdruck 😉 Du kannst bewusst genießen.
Wir haben auch die Erfahrung gemacht, dass man von den entalkoholisierten Produkten von selbst eher weniger trinkt. Wir erklären uns das so:
Bei Alkohol oder Zucker werden im Körper Botenstoffe ausgeschüttet, sodass das Gehirn meldet „davon will ich mehr!!!“. Kennt ihr bestimmt 😉 Unsere trockenen entalkoholisierten Produkte sind hier im Vorteil, denn diese Mechanismen werden nicht oder nur viel schwächer ausgelöst und so fällt es einem viel leichter, langsamer und damit weniger zu trinken.

Probiert es mal aus und lasst uns wissen, wie es euch geht 🙂

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